§ 4 GBPolVDAufstV — Dauer und Gliederung
(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.