§ 15 GBPolVDAufstV — Wiederholung
(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.
(5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.