§ 13 GBPolVDAufstV — Fernbleiben und Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt vom Prüfungsgespräch ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt das Prüfungsgespräch als nicht bestanden.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt das Prüfungsgespräch als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.