§ 6 GBBStatÄndVAnl — Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Holding gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Erklärungen sind für die Holding verbindlich, wenn sie entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem durch den Vorstand bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. Ist eine Willenserklärung der Holding gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.