§ 10 GBBStatÄndVAnl — Aufwandsentschädigung für den Verwaltungsrat

Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten den Ersatz der bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden baren Auslagen und der Auslagen, die ihnen auf die durch ihre Tätigkeit etwa entfallende Umsatzsteuer entstehen. Im übrigen beschließt die Hauptversammlung über eine eventuelle Vergütung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.