§ 11 GBBStatÄndVAnl — Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner der Holding.
(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je einhunderttausend Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine Stimme.
(3) Die Anteilseigner werden in der Hauptversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.