§ 19 GBBStatÄndVAnl — Übergangs- und Schlußbestimmung
Die Holding, vormals Genossenschaftsbank Berlin, ist Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.