§ 17 GBBStatÄndVAnl — Staatsaufsicht
Die Holding untersteht der Aufsicht der Bundesrepublik Deutschland; die Aufsicht wird durch das Bundesministerium der Finanzen ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Auskünfte zu verlangen und alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Holding mit den Gesetzen, dem Statut und den sonstigen Bestimmungen in Einklang zu halten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.