§ 23 FuttMV 1981 — Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer

Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb

1.

mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und

2.

mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.