§ 9 FuttMV 1981 — Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.