§ 12 FuttMV 1981 — Inverkehrbringensverbote
Es ist verboten,
1.
ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,
2.
ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.