§ 11 FuttMV 1981 — Verbotene Stoffe

Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.