§ 16 FuttMV 1981 — Mitwirkung

(1) Das Bundesamt wirkt mit bei

1.

der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013,

2.

der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019.

(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung

1.

von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024,

2.

sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.