§ 40a FuttMV 1981 — Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 ein dort genanntes Produkt, soweit es sich um ein Futtermittel handelt, ausführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.