§ 48 FuttMV 1981 — Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.