Anlage 4 FSPersAV — (zu § 5 Abs. 2)Anforderungen an Lizenzscheine
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)
1.
Einzelangaben
Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
a)
*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);
b)
*Titel der Lizenz (in Fettdruck);
c)
laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;
d)
vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
e)
Geburtsdatum;
f)
Staatsangehörigkeit des Inhabers;
g)
Unterschrift des Inhabers;
h)
*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:
1)
die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,
2)
Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
3)
Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;
i)
Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
j)
Stempel der Aufsichtsbehörde.Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.
2.
Material
Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.
3.
Farbe
Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.