Anlage 4 FSPersAV — (zu § 5 Abs. 2)Anforderungen an Lizenzscheine

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)

1.

Einzelangaben

Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

a)

*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

b)

*Titel der Lizenz (in Fettdruck);

c)

laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;

d)

vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;

e)

Geburtsdatum;

f)

Staatsangehörigkeit des Inhabers;

g)

Unterschrift des Inhabers;

h)

*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

1)

die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,

2)

Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,

3)

Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;

i)

Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

j)

Stempel der Aufsichtsbehörde.Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

2.

Material

Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

3.

Farbe

Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.