Anlage 2 FSPersAV — (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3)Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1958 - 1959)

1.

Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung für Fluglotsen sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfasst nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen ab.

Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt, soweit ein Berechtigungserwerb nicht mittels des Systems fortlaufender Beurteilungen erfolgt.

2.

Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise

2.1

Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)

a)

Ausbildungsinhalte

Organisatorische Inhalte, insbesondere:

Organisation der Flugsicherungsstelle

Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle

Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen

Administrative Verfahren

Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze

Simulations- und Selbstlerneinrichtungen

Trainingsteam und Ausbilder

Trainingsplan

Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:

Örtliche Luftraumordnung

Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze

Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren

Allgemeine technische Ausrüstung

b)

Leistungsnachweise

Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.

2.2

Zweiter Trainingsabschnitt/weitere Trainingsabschnitte

a)

Ausbildungsinhalte

Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:

Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts

Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze

Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze

Praktische Trainingsinhalte:

Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.

b)

Leistungsnachweise

Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase eines Trainingsabschnitts ein praktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen. Damit umfasst der zweite und jeder eventuelle weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.

3.

Anforderungen an betriebliche Ausbildungspläne

In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt.

Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.