Anlage 6 FSPersAV — (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1969 - 1970)

a)

Ausbildungsziel

Im Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.

b)

Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:

Recht und Verwaltungshandeln

Luftverkehrsverwaltung

Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens

Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung

Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste

Technisches Englisch

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:

Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:

Struktur und Funktion von Programmiersprachen

Struktur und Funktion von Betriebssystemen

Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken

Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:

Netzwerke

Hardware-Komponenten

Protokolle

Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:

Struktur und Funktion von Funksprechsystemen

Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere:

Übertragungstechniken und -verfahren

Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung

Sprachübertragungsnetze

Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:

Begriffe der Navigation

Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz

Avionik und Flugvermessung

Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:

Begriffe und Definitionen

Zielaufbereitung

Entfernungs- und Azimutmessung

Primär- und Sekundärradarverfahren

Radardatenaufbereitung und -übertragung

Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:

Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen

Betriebliches Praktikum, insbesondere:

Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme

c)

Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach „Technisches Englisch“ zu erbringen.

d)

Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.