Anlage 7 FSPersAV — (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1971)

1.

Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.

Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.

Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.

2.

Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise

2.1

Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)

a)

Ausbildungsinhalte

Organisatorische Inhalte, insbesondere:

Organisation der Flugsicherungsstelle

Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle

Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen

Administrative Verfahren

Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze

Simulations- und Selbstlerneinrichtungen

Trainingsteam und Ausbilder

Trainingsplan

Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:

Örtliche Luftraumordnung

Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze

Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren

Allgemeine technische Ausrüstung

b)

Leistungsnachweise

Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.

2.2

Zweiter Trainingsabschnitt

a)

Ausbildungsinhalte

Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:

Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts

Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze

Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze

Praktische Trainingsinhalte:

Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.

b)

Leistungsnachweise

Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der zweite Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.