Anlage 8 FinaRisikoV — (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2)QV 1
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.