Anlage 6 FinaRisikoV — (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1)QGV

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.