FinaRisikoV

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

Ausfertigungsdatum:
06.12.2013
Fundstelle:
BGBl I 2013, 4209
Stand:
20260506175957
Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

Abschnitt 2

Finanzinformationen

§ 2

Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen

(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:

1.

Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,

2.

Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,

3.

Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und

4.

sonstigen Angaben.Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.

§ 3

Termin und Verfahren zur Einreichung

(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.

(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.

§ 4

Finanzinformationen von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.

Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),

2.

Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),

3.

Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und

4.

Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.

(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.

(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.

(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.

(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.

§ 5

Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.

Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und

2.

Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 6

Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.

Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),

2.

Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und

3.

Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).

(3) (weggefallen)

§ 7

Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:

1.

Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie

2.

die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:

1.

Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und

2.

Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach

a)

den einzelnen Währungen und

b)

innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:

aa)

bis 2 500 Euro,

bb)

über 2 500 bis 15 000 Euro,

cc)

über 15 000 Euro.Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.

(3) (weggefallen)

Abschnitt 3

Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 8

Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.

(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.

§ 9

Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

§ 10

Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.

§ 11

Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 12

Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Abschnitt 4

Schlussvorschrift

Anlage 1

(zu § 4 Abs 1 Nummer 1)GVKI

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4213 - 4214)

Anlage 2

(zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4215 - 4216)

Anlage 3

(zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)SAKI

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892)

Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG

– Sonstige Angaben –

Institutsnummer:

Prüfziffer:

Name:

Ort:

Stand Ende:

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1

Sonstige Angaben

(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten

010Stille Reserven

020bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)

030in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

040bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren040

____________

darunter: 050kurzfristig realisierbar050

____________

060bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren060

____________

darunter: 070kurzfristig realisierbar070

____________

darunter: 080in offenen Spezial-AIF2080

____________

(040 + 060)030

____________

090in Derivaten090

____________

(030 + 090)020

____________

100bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3

110in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

120bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren120

____________

130bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren130

____________

(120 + 130)110

____________

140in Derivaten140

____________

(110 + 140)100

____________

(020 + 100)010

____________

150Stille Lasten

160bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)

170in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

180bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren180

____________

190bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren190

____________

darunter: 200in offenen Spazial-AIF2200

____________

(180 + 190)170

____________

210in Derivaten210

____________

(170 + 210)160

____________

220bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3

230in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

240bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren240

____________

250bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren250

____________

(240 + 250)230

____________

260in Derivaten260

____________

(230 + 260)220

____________

(160 + 220)150

____________

(2) Angaben zum Kreditgeschäft

270Höhe des Kreditvolumens270

____________

darunter: 280Kredite an Nichtbanken280

____________

290Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)290

____________

300In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde)

300

____________

310hierfür bestehende Sicherheiten310

____________

320Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen320

____________

330hierfür bestehende Sicherheiten330

____________

340Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen340

____________

350Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen350

____________

360Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen360

____________

370Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung370

____________

(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4

379Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1)379

____________

380Zinsbuchbarwert380

____________

390Barwertänderung bei Zinserhöhung5– Standardtest390

____________

400Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5(in %) – Standardtest400

____________

410Barwertänderung bei Zinssenkung5– Standardtest410

____________

420Zinskoeffizient bei Zinssenkung5(in %) – Standardtest420

____________

421Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung5– Frühwarnindikator (FWI)421

____________

422Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung5(in %) – FWI422

____________

423Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung5– FWI423

____________

424Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung5(in %) – FWI424

____________

425Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve5– FWI425

____________

426Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve5(in %) – FWI426

____________

427Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve5– FWI427

____________

428Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve5(in %) – FWI428

____________

429Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts5– FWI429

____________

431Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts5(in %) – FWI431

____________

432Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts5– FWI432

____________

433Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts5(in %) – FWI433

____________

435Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows435

____________

(4) Weitere Angaben

440Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten5, 6440

____________

450Konditionenbeitrag5450

____________

460Aktivgeschäft5460

____________

470Passivgeschäft5470

____________

480Strukturbeitrag5480

____________

____________

1Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).

Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.

2Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.

3Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.

4Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammengefasster Basis (Meldeformular Sonstige Angaben – QSA) Berücksichtigung finden.

5Vorzeichen angeben.

6Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.

Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 4

(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)GVFDI

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4219 - 4220)

Anlage 5

(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2)STFDI

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4221 - 4222)

Anlage 6

(zu § 6 Absatz 2 Nummer 1)QGV

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 7

(zu § 4 Absatz 6 Satz 1)QGVP

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 8

(zu § 6 Absatz 2 Nummer 2)QV 1

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 9

(zu § 6 Absatz 2 Nummer 3)QV 2

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 13

(zu § 6 Absatz 1)QSA

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1893)

Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG

– Sonstige Angaben –

(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1

Übergeordnetes Unternehmen

Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)

Institutsnummer:

Prüfziffer:

Ort:

Stand Ende:

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2

Sonstige Angaben

(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3

378Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers

(= 1)

378

____________

380Zinsbuchbarwert380

____________

390Barwertänderung bei Zinserhöhung4 – Standardtest390

____________

400Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4 (in %)– Standardtest400

____________

410Barwertänderung bei Zinssenkung4 – Standardtest410

____________

420Zinskoeffizient bei Zinssenkung4 (in %) – Standardtest420

____________

421Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung4 – Frühwarnindikator (FWI)421

____________

422Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung4 (in %) – FWI422

____________

423Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung4 – FWI423

____________

424Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung4 (in %) – FWI424

____________

425Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve4 – FWI425

____________

426Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve4 (in %) – FWI426

____________

427Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve4 – FWI427

____________

428Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve4 (in %) – FWI428

____________

429Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts4 – FWI429

____________

431Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts4 (in %) – FWI431

____________

432Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts4 – FWI432

____________

433Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts4 (in %) – FWI433

____________

435Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435

____________

(2) Weitere Angaben

450Konditionenbeitrag4450

____________

460Aktivgeschäft4460

____________

470Passivgeschäft4470

____________

480Strukturbeitrag4480

____________

490Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2)490

____________

____________

1Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.

2Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).

Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.

3Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin.

4Vorzeichen angeben.

Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 13a

(zu § zu § 7 Absatz 3)EKRQU

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1088 – 1089)

Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG

– Meldung der Eigenmittel –

Stand Ende:                    

Institutsnummer:                     Prüfziffer:                     Name:                     Ort:                    

Sachbearbeiter:                     Telefon:                    

Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

(Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)

1. Ermittlung der Eigenmittel

BezeichnungBetrag in vollen Euro

01

1.1Hartes Kernkapital010

1.1.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)020

1.1.1.1(–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals030

1.1.1.2(–) Entnahmen der Gesellschafter040

1.1.2(+/–) Einbehaltene Gewinne050

1.1.3(+) Sonstige Rücklagen060

1.1.4(+) Fonds für allgemeine Bankrisiken070

1.1.5(–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert080

1.1.6(–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR090

1.1.7(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG100

1.1.8(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals2110

1.2Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR120

1.2.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)130

1.2.2(–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals140

1.2.3(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG150

1.3Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals160

1.3.1(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals2170

1.0anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160)180 Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

2. Ermittlung der Kosten,,

BezeichnungBetrag in vollen Euro

01

2.1.0Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses190

2.1.1(–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni200

2.1.2(–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind210

2.1.3(–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind220

2.1.4(–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist230

2.1.5(–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind240

2.1.6(–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte250

2.1.7(–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder260

2.1.8(–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind270

2.1.9(+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts280

2.0Kosten insgesamt290Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation

BezeichnungRelation (in %)

01

3.0Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100)300Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR

BezeichnungRelation (in %)

01

4.1Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)310

4.2Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)320

4.3Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)330Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 14

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1894)

Anlage 15

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1895 – 1896)

Anlage 16

(zu § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2343)

Anlage 17

(zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2344)

Anlage 18

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1897 – 1898)

Anlage 19

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1899 – 1901)

Anlage 20

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1902 – 1904)

Anlage 21

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1905 – 1907)

Anlage 22

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1908 – 1909)

Anlage 23

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1910 – 1917)

Anlage 24

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1918)

Anlage 25

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1919 – 1925)

Anlage 26

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1926 – 1930)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.