Anlage 7 FinaRisikoV — (zu § 4 Absatz 6 Satz 1)QGVP
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.