§ 7 EuPAG — Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.