§ 29 EuPAG — Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches

Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.