§ 14 EuPAG — Berufserfahrung

Ist im Niederlassungsstaat weder der Beruf des Patentanwalts noch die Ausbildung zum Beruf des Patentanwalts reglementiert, darf die Tätigkeit als dienstleistender europäischer Patentanwalt nur ausgeübt werden, wenn der Patentanwalt den Beruf in einem Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.