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EuPAG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Inhaltsübersicht
  2. Teil 1 · Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
  3. § 1 Feststellungsantrag
  4. § 2 Entscheidung über den Antrag
  5. § 3 Zweck der Eignungsprüfung
  6. § 4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung
  7. § 5 Prüfungsfächer
  8. § 6 Prüfungsleistungen
  9. § 7 Prüfungsentscheidung
  10. § 8 Wiederholung der Eignungsprüfung
  11. § 9 Prüfungsgebühr
  12. § 10 Verordnungsermächtigung
  13. § 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
  14. § 12 Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts
  15. Teil 2 · Vorübergehende Dienstleistung
  16. § 13 Dienstleistender europäischer Patentanwalt
  17. § 14 Berufserfahrung
  18. § 15 Meldung
  19. § 16 Rechte und Pflichten
  20. § 17 Berufshaftpflichtversicherung
  21. § 18 Aufsicht
  22. § 19 Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten
  23. Teil 3 · Berufsausübung als niedergelassener europäischer Patentanwalt
  24. § 20 Niedergelassener europäischer Patentanwalt
  25. § 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung
  26. Teil 4 · Allgemeine Vorschriften
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Inhaltsübersicht EuPAG

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Inhaltsverzeichnis
EuPAG
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§ 1
Feststellungsantrag

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.