Anlage I Kap VIII L III EinigVtr — Anlage I Kapitel VIIISachgebiet L - Förderung der VermögensbildungAbschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

(nicht mehr anzuwenden)

2.

Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 23. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2327)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.