Anlage I Kap VIII A II EinigVtr — Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben:

Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),

§ 18 wird aufgehoben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.