Anlage I Kap VI B II EinigVtr — Anlage I Kapitel VI Sachgebiet B - Agrarpolitik Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
1.
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055):
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
"Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder."
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.