Anlage I Kap VI B II EinigVtr — Anlage I Kapitel VI Sachgebiet B - Agrarpolitik Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt geändert:

1.

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055):

§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

"Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder."

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.