§ 14 eIDKG — Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.