§ 22 eIDKG — Einziehung und Sicherstellung

(1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.

(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn

1.

eine Person sie unberechtigt besitzt oder

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.

(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.