§ 26 eIDKG — Übergangsvorschrift
Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 ist bis zum 31. Oktober 2021 für Antragsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland diejenige Behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsberechtigte vorübergehend aufhält.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.