§ 11 eIDKG — Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung
Für die Form und das Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung und für die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort gelten die §§ 12 und 13 des Personalausweisgesetzes entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.