§ 3 eIDKG — Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
1.
den Kartenhersteller,
2.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
3.
den Sperrlistenbetreiberund macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.