§ 5 eIDKG — Gültigkeitsdauer
(1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
(2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.