§ 33 BioSt-NachV — Führen von Verzeichnissen

Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.