§ 20 BioSt-NachV — Anerkannte Zertifikate

Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind:

1.

Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind,

2.

Zertifikate nach § 25 und

3.

Zertifikate nach § 26.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.