§ 27 BioSt-NachV — Anerkannte Zertifizierungsstellen
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 41 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 42.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.