§ 10 BioSt-NachV — Anerkannte Nachweise

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:

1.

Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind,

2.

Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,

3.

Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und

4.

Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.