§ 10 BioSt-NachV — Anerkannte Nachweise
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und
4.
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.