§ 50 BioSt-NachV — Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.