§ 54 BioSt-NachV — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.