§ 47 BioSt-NachV — Auskunftsrecht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um

1.

die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,

2.

zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder

3.

die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.