§ 7.03 BinSchUO2018Anh III — Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord

 

1.

Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 1 ES-TRIN muss

a)

der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m und

b)

bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 mbetragen.

2.

Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 2 ES-TRIN muss

a)

der Restfreibord mindestens 0,40 m und

b)

der Freibord mindestens 0,50 mbetragen.

3.

Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Artikel 19.04 Nummer 3 ES-TRIN unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 festzusetzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.