§ 6.03 BinSchUO2018Anh III — Navigationsradaranlage

 

1.

Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sein.

2.

Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.