§ 1.02 BinSchUO2018Anh III — Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

1.

Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Kapitel 19 ES-TRIN folgende Bestimmungen:

a)

Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand abweichend von Artikel 19.04 Nummer 1 Satz 2 ES-TRIN mindestens 0,80 m betragen.

b)

Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.

2.

Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.