§ 1.01 BinSchUO2018Anh III — Allgemeines
1.
Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
3.
Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
4.
Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf
a)
der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
b)
dem Nord-Ostsee-Kanal,
c)
der Kieler Förde,
d)
der Trave unterhalb Stülper Huk,
e)
der Unterwarnow und Breitling und
f)
im Wolgaster Hafengebieterforderlich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.