§ 1.01 BinSchUO2018Anh III — Allgemeines

 

1.

Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

2.

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.

3.

Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.

4.

Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf

a)

der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,

b)

dem Nord-Ostsee-Kanal,

c)

der Kieler Förde,

d)

der Trave unterhalb Stülper Huk,

e)

der Unterwarnow und Breitling und

f)

im Wolgaster Hafengebieterforderlich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.