§ 5.03 BinSchUO2018Anh III — Fenster und Oberlichter

 

1.

Fenster unterhalb des Schottendecks müssen wasserdicht und mit einer Seeschlagblende versehen sein.

2.

Fenster und Oberlichter bis 0,15 m oberhalb des Schottendecks müssen wasserdicht sein.

3.

Liegt die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern mindestens 0,15 m oberhalb des Schottendecks, müssen sie mindestens sprühwasser- und wetterdicht sein.

4.

Fenster und Oberlichter gelten als

a)

wasserdicht, wenn ihre Ausführung mindestens der Baureihe B und der nicht zu öffnenden Bauart der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;

b)

sprühwasser- und wetterdicht, wenn ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm DIN ISO 3903, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;

c)

offen, wenn ihre Ausführung den in Buchstabe a und b genannten Normen nicht entspricht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.