§ 4.01 BinSchUO2018Anh III — Sicherheitsabstand

 

1.

Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.

2.

Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen versehen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.

3.

Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.