§ 18 2. DV-BEG — Erlöschen der Rente
Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.